Einsatzbereich von Gutachten für steuerliche Zwecke

z. B. bei Erbschafts- u. Schenkungssteuer, Ermittlung des niedrigeren, gemeinen Wertes, Besteuerung des Grundstückverkehrs, Wertermittlungen im Ertragssteuerrecht

Egal ob Buchwerte oder Teilwerte (nach § 6 Abs. 1 EStG) für die Handels- und Steuerbilanz oder der Gemeine Wert z. B. in Erbschafts- oder Schenkungsangelegenheiten ermittelt werden müssen, die Finanzbehörden bewerten aus Vereinfachung streng schematisiert nach dem Bewertungsgesetz (BewG).

Insbesondere Objektbesonderheiten bei Zustand und Lage bleiben unberücksichtigt, ebenso alle i.d.R. wertmindernden Rechte und Belastungen in Abtlg. II des Grundbuchs.

Die auch als „Öffnungsklausel“ bezeichnete Vorschrift des § 198 BewG gibt dem Steuerpflichtigen jedoch die Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts (steuerliche Wertermittlung). Dies ist i.d.R. der Fall für Zwecke der Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer aber auch der Grunderwerbssteuer oder die Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen und umgekehrt. Für die Abschreibung bei erworbenem Grundvermögen ist die Bewertung des Bodenwertanteils (nicht abschreibungsfähig) von Bedeutung.

Festzustellen ist der niedrigere gemeine Wert durch einen Sachverständigen. Ich helfe Ihnen hierbei gerne durch ein Gutachten für steuerliche Zwecke.

Steuerliche Wertermittlung einer Immobilie

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